Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch drei
ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf Abfertigung:
    1. Ziffer eins
      Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
    6. Ziffer 6
      wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind;
    7. Ziffer 7
      bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    9. Ziffer 9
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
    10. Ziffer 10
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG.
  2. Absatz eins a,Dem Arbeitnehmer gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c eine Abfertigung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  3. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 b und Vorliegen von mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung (Paragraphen 13 b, Absatz 7, 13 d,), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung) oder
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) innerhalb von acht Wochen
    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären.
  4. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für männliche Arbeitnehmer, sofern sie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären.
  5. Absatz 4,Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht, wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt im Sinne des Absatz 3, erklärt, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde.
  6. Absatz 4 a,Ein Abfertigungsanspruch gemäß Absatz 2, oder 3 gebührt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers beendet wird.
  7. Absatz 5,Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der zustehenden Abfertigung (Paragraphen 13 b, Absatz 7, 13 d,).

Anmerkung

1. vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987;
2. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40058981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13a/NOR40058981

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