Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Pfändungsschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 8, Absatz 3, überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (Paragraph 8, Absatz 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (Paragraph 23, der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,) und bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P12/NOR40040267

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