Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2013

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Rezept verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
  2. Absatz 2,Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß Paragraph eins, erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat.
  3. Absatz 3,Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des Paragraph 3, entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
  5. Absatz 5,Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40043907

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P4/NOR40043907

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