Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Durchführung des Artikels VI § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Durchführung des Artikels VI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 4/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

26.06.1980

Unterzeichnungsdatum

27.09.1971

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
StF: BGBl. Nr. 4/1972 (NR: GP XII RV 377 AB 471 S. 47. BR: S. 303.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

IN DER ERWÄGUNG, dass die Minister am 21. Mai 1963 übereingekommen sind, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und daß umfassende Handelsverhandlungen, die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, angemessene und öffentliche Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen; sowie

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Albsatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Jänner 1972 für Österreich in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 Litera a, ii), Artikel 6 Litera e und Artikel 8 Litera e, verfassungsändernd sind und welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1971

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10006289

Dokumentnummer

NOR11006402

Alte Dokumentnummer

N5197210284W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/4/P0/NOR11006402

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