Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
IN DER ERWÄGUNG, dass die Minister am 21. Mai 1963 übereingekommen sind, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und daß umfassende Handelsverhandlungen, die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, angemessene und öffentliche Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen; sowie
IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Art. VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: