Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Frankreich) Art. 4

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 383/1972

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.
  2. Absatz 2,Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Teilnahme der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit der Sozialen Sicherheit werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/383/A4/NOR40082461

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