Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Frankreich) Art. 3

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 383/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1983

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/383/A3/NOR40082460

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