(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.