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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) Art. 7

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1972

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch sieben

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem griechischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die griechische Sprache übersetzt werden.

Anmerkung

Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen" in Z. 2 des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002233

Dokumentnummer

NOR12029069

Alte Dokumentnummer

N2197224736S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/378/A7/NOR12029069

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