Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) Art. 5

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1972

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch fünf

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen, und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels.

Anmerkung

Durchführungsübereinkommen: BGBl. Nr. 379/1972.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002233

Dokumentnummer

NOR12029067

Alte Dokumentnummer

N2197224734S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/378/A5/NOR12029067

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