Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) Art. 10

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1972

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zehn

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommen können vor den Gerichten des Königreiches Griechenland außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Königreiches Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Königreich Griechenland, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Anmerkung

Zum Abs. 2 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Klagslegitimation, Klagsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002233

Dokumentnummer

NOR12029072

Alte Dokumentnummer

N2197224739S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/378/A10/NOR12029072

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