Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Art. 1

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 377/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.06.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

TEIL römisch eins

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „rassische Diskriminierung“ jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen Bürgern und Nichtbürgern macht.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
  4. Absatz 4,Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen getroffen werden, um ihnen den gleichen Genuß oder die gleiche Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern, gelten nicht als rassische Diskriminierung, sofern solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

10000516

Dokumentnummer

NOR12007610

Alte Dokumentnummer

N1197216929S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/377/A1/NOR12007610

Navigation im Suchergebnis