Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen - Zusatzprotokoll (Italien) Art. 1

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen - Zusatzprotokoll (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1972

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.09.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung, von dem Wunsch geleitet, den Schutz des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse vom 1. Februar 1952 auf weitere Erzeugnisse auszudehnen, vereinbaren mit Bezug auf Artikel eins, Absatz 3, dieses Abkommens, daß die dem Abkommen angeschlossenen Listen durch die diesem Zusatzprotokoll angeschlossenen Listen, die gegenseitig bekanntgegeben wurden, ersetzt werden.

Dieses Zusatzprotokoll wird hinsichtlich jener Bezeichnungen von Käsesorten, die mit der Fußnote „siehe Protokoll“ versehen sind, nur für den Fall des Außerkrafttretens oder der Abänderung der Internationalen Konvention von Stresa vom 1. Juni 1951 wirksam.

Dieses Zusatzprotokoll tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Dezember 1969 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002232

Dokumentnummer

NOR12029060

Alte Dokumentnummer

N2197224727S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/348/A1/NOR12029060

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