Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Schweiz § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 331/1972

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.09.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

20.07.1970

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 331/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten,

Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Vertrages und Artikel 26, Absatz 2, des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen:

Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar

  1. Litera a
    alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies
  2. Litera b
    die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Landeck,
  3. Litera c
    die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,
  4. Litera d
    die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,
  5. Litera e
    die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,
  6. Litera f
    die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.
Nachdem der am 20. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, dessen Artikel 1 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen sowie das Protokoll zu diesem Abkommen und die Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, welche also lauten: ...
die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972

Schlagworte

QR

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

NOR11000509

Alte Dokumentnummer

N1197211774R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/331/P0/NOR11000509

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