Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Vorläufige Verfügungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Opfer, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P7a/NOR40149737

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