(1)Absatz einsHilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.