Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

Paragraph 3,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 4,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 23 411 S nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 33 533 S, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 2 457 S für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 6,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 23 411 S die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 8 740 S, falls beide Elternteile verstorben sind 13 133 S und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 15 527 S, falls beide Elternteile verstorben sind 23 411 Sitzung Diese Beträge sind ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
  2. Absatz 2Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschuß, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, gewährt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. Nr. 620/1977

Schlagworte

Verdienstentgang, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096396

Alte Dokumentnummer

N6197216577J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P3/NOR12096396

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