(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 7 anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist.Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 7, anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist.