Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Härteausgleich

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
  2. Absatz 2,Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß Paragraph 9 c, zu.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P14a/NOR40149749

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