Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie
    1. Ziffer eins
      durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
    2. Ziffer 2
      als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
    und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
  3. Absatz 3Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
    2. Ziffer 2
      die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
  4. Absatz 4Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Handlung nach Absatz 2, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
  5. Absatz 5Hatte die Handlung im Sinne des Absatz 2, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.
  6. Absatz 6Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 620/1977
Art. VI Abs. 5, BGBl. Nr. 614/1977
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 436/1983

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096394

Alte Dokumentnummer

N6197216575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P1/NOR12096394

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