Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 8 § 49e

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8 § 49e

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

Paragraph 49 e,
  1. Absatz eins,Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44 b oder
    2. Ziffer 2
      vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
    aufweisen.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
  4. Absatz 4,Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 12 bis 15,
    2. Ziffer 2
      folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
      1. Litera a
        vom Abschnitt römisch eins nurmehr die Paragraphen 12 und 23 g,
      2. Litera b
        Abschnitt römisch zwei, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des Paragraph 23 j, handelt, und
      3. Litera c
        Abschnitt römisch drei, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch zwei bezieht.
  5. Absatz 5,Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind die Paragraphen 12 und 23 g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
  6. Absatz 6,Auf Personen nach Absatz eins,, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40106520

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