Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet), die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Organisation bisher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen vom 20. August 1969 (im folgenden als „Kontrollabkommen“ bezeichnet) Kontrollmaßnahmen auf Materialien, Ausrüstung und Anlagen angewendet hat, die auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969 (im folgenden als „Abkommen über die Zusammenarbeit“ bezeichnet) der Kontrolle unterliegen, um so weit wie möglich sicherzustellen, daß sie nicht zur Förderung irgendeines militärischen Zweckes verwendet werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen über die Anwendung von Sicherheitskontrollen (im folgenden als „Vertragskontrollabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel III Absatz 1 des Vertrages abgeschlossen hat,IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen über die Anwendung von Sicherheitskontrollen (im folgenden als „Vertragskontrollabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel römisch drei Absatz 1 des Vertrages abgeschlossen hat,
IN DER ERKENNTNIS, daß Artikel 23 des Vertragskontrollabkommens die Suspendierung der Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation, die gemäß anderer mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen angewendet werden sollen, vorsieht,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung der Republik Österreich auf Grund von Artikel XI des Abkommens über die Zusammenarbeit garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt stehende Person von den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten hat oder das in den in Artikel XII Absatz B (2) des Abkommens über die Zusammenarbeit angeführten Punkten verwendet, daraus zurückgewonnen oder darin erzeugt wurde, für irgendeinen militärischen Zweck verwendet wird,IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung der Republik Österreich auf Grund von Artikel römisch elf des Abkommens über die Zusammenarbeit garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt stehende Person von den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten hat oder das in den in Artikel römisch zwölf Absatz B (2) des Abkommens über die Zusammenarbeit angeführten Punkten verwendet, daraus zurückgewonnen oder darin erzeugt wurde, für irgendeinen militärischen Zweck verwendet wird,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN: