Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.Paragraph 29, (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3)Absatz 3Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a und Litera b, steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a und Litera b, hätte in Anspruch genommen werden können.
(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5)Absatz 5Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.Die Steuerpflicht nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach Paragraph 12, Absatz 3, zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze Paragraph 21, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 22, anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6)Absatz 6Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist; die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert und
1977 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8)Absatz 8Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 6,), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9)Absatz 9Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10)Absatz 10Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Absatz eins, besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Absatz 7,) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Absatz 6, für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11)Absatz 11Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 21, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Absatz 10,) zu ersehen sein müssen.
(12)Absatz 12Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach Paragraph 27, nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Absatz 6,) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Absatz 9, gilt entsprechend.