Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.Paragraph 20, (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 - soweit nicht Absatz 4, gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2)Absatz 2,Von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer ist als in jenen Kalendermonat fallend anzusehen, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie entrichtet worden ist.Von dem nach Absatz eins, errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer ist als in jenen Kalendermonat fallend anzusehen, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie entrichtet worden ist.
(3)Absatz 3,Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4)Absatz 4,Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung). Ein Vorsteuerabzug (Abs. 2) ist in diesen Fällen nicht zulässig.Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung). Ein Vorsteuerabzug (Absatz 2,) ist in diesen Fällen nicht zulässig.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.In den Fällen des Absatz 4, bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Paragraph 12, geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.
(6)Absatz 6,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24 Abs. 2.Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,