Bundesrecht konsolidiert

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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1972

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.05.1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Beachte

Das Übereinkommen ist für die Türkei am 27. April 1972 in Kraft
getreten.

Text

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1971,) hinterlegt und hiebei folgende Erklärung abgegeben:

"Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ist türkisches Recht auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat."

Gesetzesnummer

10002222

Dokumentnummer

NOR12028982

Alte Dokumentnummer

N2197214047P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/140/A1/NOR12028982

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