Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation) § 0

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.03.1970

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
StF: BGBl. Nr. 112/1972 (NR: GP XII RV 271 AB 525 S. 49. BR: S. 303.)

Änderung

Sprachen

Deutsch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, am 30. April 1972 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971

Schlagworte

e-rk,
Sowjetunion

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10002235

Dokumentnummer

NOR11002258

Alte Dokumentnummer

N2197214802A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/P0/NOR11002258

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