Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation) Art. 3

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.
  3. Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002235

Dokumentnummer

NOR12028989

Alte Dokumentnummer

N2197214805A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/A3/NOR12028989

Navigation im Suchergebnis