Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
(2)Absatz 2,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.
(3)Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Gesetzesnummer
10002235
Dokumentnummer
NOR12028989
Alte Dokumentnummer
N2197214805A