Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.
  2. Absatz 2,Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet.
  4. Absatz 4,Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Schlagworte

Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002236

Dokumentnummer

NOR12029001

Alte Dokumentnummer

N2197214818A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/A2/NOR12029001

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