Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.
  2. Absatz 2,Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet.
  4. Absatz 4,Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Schlagworte

Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002235

Dokumentnummer

NOR12028988

Alte Dokumentnummer

N2197214804A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/A2/NOR12028988

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