Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 1
Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.
Anmerkung
Da dem Verfahrensrecht der UdSSR die Einrichtung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unbekannt ist, sind Angehörige der UdSSR immer von einer solchen Sicherheitsleistung befreit.
Schlagworte
Prozeßkostenvorschuß, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Gesetzesnummer
10002235
Dokumentnummer
NOR12028987
Alte Dokumentnummer
N2197214803A