Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.

Anmerkung

Da dem Verfahrensrecht der UdSSR die Einrichtung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unbekannt ist, sind Angehörige der UdSSR immer von einer solchen Sicherheitsleistung befreit.

Schlagworte

Prozeßkostenvorschuß, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002235

Dokumentnummer

NOR12028987

Alte Dokumentnummer

N2197214803A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/A1/NOR12028987

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