Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag – Tadschikistan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.

Anmerkung

Da dem Verfahrensrecht der UdSSR die Einrichtung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unbekannt ist, sind Angehörige der UdSSR immer von einer solchen Sicherheitsleistung befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002221

Dokumentnummer

NOR12028967

Alte Dokumentnummer

N2197211234U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/A1/NOR12028967

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