Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst § 4

Kurztitel

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008255

Dokumentnummer

NOR12096231

Alte Dokumentnummer

N61971104510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/9/P4/NOR12096231

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