Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Gesetzesnummer
10008255
Dokumentnummer
NOR12096231
Alte Dokumentnummer
N61971104510