§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte sind. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung. Paragraph 2, Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,, jeweils im Amte sind. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)