Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 13

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) wurden oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
    5. Ziffer 5
      ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, kundgemachten Wahlwerber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorangestellt ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder
    7. Ziffer 7
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder der Eintragung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
  2. Absatz 2,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40256588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P13/NOR40256588

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