(3)Absatz 3,Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat. Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3, ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat. Der Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3, ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.