(2)Absatz 2,Der Bund hat die Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, der Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.Der Bund hat die Entgelte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie aus Nebenbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Autobahnstrecken, der Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.