(4)Absatz 4,Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Absatz eins, genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.