(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 196/2025)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2025,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 4. Oktober 1971 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 am 4. Jänner 1972 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 4. Oktober 1971 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 17, Absatz 3, am 4. Jänner 1972 für Österreich in Kraft.
Österreich hat gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben:Österreich hat gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben:
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt im Namen der Republik Österreich gegenüber dem Generalsekretär des Europarates, daß die Republik Österreich
dasdas Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 12
A 1016 Wien
als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht namhaft macht.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Island, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey) und Zypern.
Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 62]: Ukraine
Luxemburg
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg folgende Erklärung abgegeben:
„Im Fall einer unvollständigen, unrichtigen oder irrigen Antwort, die auf Grund eines Auskunftsersuchens im Sinn dieses Übereinkommens erteilt worden ist, haftet der Staat nur für Vorsatz oder unentschuldbare grobe Fahrlässigkeit.“
Moldau
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 19 des Übereinkommens erklärt, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Artikel 19, des Übereinkommens erklärt, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Regierung der Niederlande am 17. Juni 1986 eine Erklärung abgegeben, derzufolge der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 634/1977) und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 146/1985) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf Aruba ausgedehnt wurde.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Regierung der Niederlande am 17. Juni 1986 eine Erklärung abgegeben, derzufolge der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1977,) und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1985,) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf Aruba ausgedehnt wurde.
Russische Föderation
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Übereinkommens, dem die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten ist, angesehen.
Spanien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 19 des Übereinkommens abgegeben:Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Artikel 19, des Übereinkommens abgegeben:
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Ukraine
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.