Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.01.1974

Außerkrafttretensdatum

21.04.1978

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Soweit jener Teil des Reingewinnes der Oesterreichischen Nationalbank, über dessen Verwendung die Generalversammlung gemäß Paragraph 69, Absatz 3,, letzter Satz, des Nationalbankgesetzes 1955 in der geltenden Fassung zu beschließen hat, in einem Geschäftsjahr 100 Millionen Schilling nicht erreicht, leistet die Republik Österreich der Oesterreichischen Nationalbank für dieses Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe des hierauf fehlenden Betrages, höchstens jedoch 2% pro Jahr der von der Oesterreichischen Nationalbank aufgewendeten Beträge, für die sie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur Einstellung eines Deckungswertes in ihre Aktiven berechtigt ist. Diese Vergütung ist im Zeitpunkt der Gewinnabfuhr an die Republik Österreich fällig; der um diese Vergütung erhöhte Rest des Gewinnes unterliegt der Beschlußfassung der Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank. Der vorerwähnte Betrag von 100 Millionen Schilling verändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den der zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres maßgebende Höchstrahmen für den Eskont von Bundesschatzscheinen nach Paragraph 41, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes von dem zum 30. Juni 1971 maßgebenden Höchstrahmen abweicht.
  2. Absatz 2,Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß Artikel römisch fünfzehn, Absatz 3, oder gemäß Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds ein Verlust an dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank eingestellten Deckungswert entstehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, einen entsprechenden Betrag als Forderung gegen den Bundesschatz in ihre Aktiven einzustellen. Das gleiche gilt für Verluste, die der Oesterreichischen Nationalbank aus Maßnahmen gemäß Artikel römisch 30 , oder gemäß Artikel römisch 31 , des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen. Diese Forderungen sind im Sinne der Bestimmungen des gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, abgeschlossenen Übereinkommens in unmittelbarem Anschluß an die in Abschnitt römisch vier dieses Übereinkommens genannten Forderungen zu tilgen.

Im RIS seit

07.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR40255105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/309/P4/NOR40255105

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