Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

13.01.2017

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Subjektiver Nachbarschutz

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach Paragraph 4, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
    1. Litera a
      dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
    2. Litera b
      dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  3. Absatz 3,Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  4. Absatz 4,Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Absatz eins, Litera a,, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Absatz eins, Litera b, können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (Paragraphen 17 f, f,) eingeschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P7a/NOR40077348

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