(1)Absatz eins,Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 4 Abs. 1 genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1, wenn dies zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.Beabsichtigte Änderungen eines gemäß Paragraph 4, Absatz eins, genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, wenn dies zur Wahrung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, 7 und 7 a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, 7 und 7 a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.