Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Bestandteile der Bundesstraßen

Paragraph 3,

Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27,, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.

Schlagworte

Stützmauer, Zufahrtstraße

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40236004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P3/NOR40236004

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