Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 28, Benützung der Bundesstraßen

  1. Absatz eins,Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann - sofern dies nicht den Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird. Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten.
  2. Absatz 2,Wird eine Bundesstraße für den Bau, Bestand oder Betrieb einer Eisenbahn oder eines Oberleitungs-Omnibusbetriebes benützt, so ist neben der eisenbahnrechtlichen Bewilligung auch die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich. Vereinbarungen über die aus einer solchen Benützung sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten werden hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Haltestellen von Kraftfahrlinien auf Bundesstraßen setzt die hiefür zuständige Behörde nach Anhören des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) fest. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann die Ausgestaltung von Haltestellen, Straßenverbreiterung, Ausweichen und dergleichen vom Ersatz der Kosten abhängig machen. Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen ist die Errichtung von Haltestellen mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den Paragraphen 7 und 7 a zu erwarten sind.

Schlagworte

Versorgungsanlage, Baumaßnahme

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12159449

Alte Dokumentnummer

N9199914818O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P28/NOR12159449

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