Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
28.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BStG 1971
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Einleitung des Verfahrens
§ 19.Paragraph 19,
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40236015