Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
08.07.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Erlassung von Bescheiden über die aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion nicht zu; die weitere Regelung bleibt dem in § 1 Abs. 2 angekündigten besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Die Erlassung von Bescheiden über die aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion nicht zu; die weitere Regelung bleibt dem in Paragraph eins, Absatz 2, angekündigten besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
Im RIS seit
30.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208667