(2)Absatz 2,Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Absatz eins, genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.