Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
12.01.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Gerichtssiegel
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10002208
Dokumentnummer
NOR12028874
Alte Dokumentnummer
N2197113031T