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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3 § 0

Kurztitel

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.09.1968

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944) Unterzeichnet in Buenos Aires, am 24. September 1968 In Kraft getreten am 24. Oktober 1968
StF: BGBl. Nr. 138/1971 (NR: GP XII RV 120 AB 190 S. 18. BR: S. 295.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN SIND,

IN DER ERWÄGUNG, daß der letzte Absatz des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, nachstehend „das Abkommen“ genannt, bestimmt, daß eine Fassung des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufzulegen ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen am 7. Dezember 1944 in Chikago in einer englischsprachigen Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen für eine Fassung in drei Sprachen zu treffen, wie dies im Abkommen vorgesehen ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, daß Änderungen des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache bestehen und die Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschließen soll, da jede dieser Änderungen gemäß Artikel 94a des Abkommens nur für die Staaten in Kraft treten kann, die sie ratifiziert haben;

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorstehenden Protokoll wurde am 15. März 1971 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Das Protokoll ist somit gemäß seinem Artikel römisch vier, Absatz 2, am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten gehören dem Protokoll an: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabun, Indien, Irland, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuwait, Libanon, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mexiko, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Südjemen, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. September 1968 in Buenos Aires abgeschlossene Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10011429

Dokumentnummer

NOR11011694

Alte Dokumentnummer

N9197153031L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/138/P0/NOR11011694

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