Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik (im folgenden als „die Vereinigte Arabische Republik“ bezeichnet) sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens der Vereinigten Arabischen Republik um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Beratungen, die zu der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik führten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichtes der Arbeitsgruppe für den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik über die Gesichtspunkte der Beitrittsbedingungen, die mit den Zollverhandlungen nicht unmittelbar zusammenhängen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen: