Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissionstarifgesetz § 3

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
  2. Absatz 2,Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)

Anmerkung

1. Für Verlassenschaftssachen siehe auch § 12.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
3. ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Kaufmann

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40097936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P3/NOR40097936

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