Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissionstarifgesetz § 10

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028907

Alte Dokumentnummer

N2197114544T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P10/NOR12028907

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