Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Markenregistrierung § 2

Kurztitel

Internationale Markenregistrierung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 59/1970

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Paragraph 2,

Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c und im Absatz 4, erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002183

Dokumentnummer

NOR12028829

Alte Dokumentnummer

N2197027197S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/59/P2/NOR12028829

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